Seit einem Bundesgerichtsurteil können auch schwerere Straftaten im Hausarrest verbüsst werden. Für SVP-Nationalrätin Nina Fehr Düsel eine «unnötige Aufweichung», die sie rückgängig machen will – mit Support von links.
Darum gehts
- Wer in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann diese unter Umständen im Hausarrest verbüssen.
- Bis vor kurzem war diese alternative Form des Strafvollzugs ausschliesslich für Freiheitsstrafen von maximal zwölf Monaten zulässig.
- Mit einem wegweisenden Urteil hat das Bundesgericht diese Praxis im März 2024 geändert: Neu sind elektronische Fussfesseln auch bei schwereren Straftaten möglich.
- Für SVP-Nationalrätin Nina Fehr Düsel eine «unnötige Aufweichung» einer bewährten Praxis, die sie mit einem entsprechenden Vorstoss rückgängig machen will.
Wer hierzulande zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, darf diese unter Umständen auch zu Hause verbüssen. Eine elektronische Überwachung mittels Fussfessel konnte bis vor kurzem aber nur angeordnet werden, wenn die Freiheitsstrafe nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verurteilte weiterhin einer beruflichen Tätigkeit oder einer Ausbildung nachgehen können – trotz Freiheitsstrafe.
Bedingungen für Fussfessel-Arrest
- Keine Flucht- oder Rückfallgefahr
- Geregelte Arbeit, Ausbildung oder anderweitige Beschäftigung
- Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
- Befolgung des festgelegten Wochenplans und des Betreuungsprogramms
- Einwilligung sämtlicher mit der Person zusammenwohnender Erwachsener
Das Bundesgericht stützt sein Urteil ausgerechnet auf die Nationalratsdebatte im Rahmen der Einführung dieser alternativen Strafvollzugsmassnahmen: Aus den Materialien zur parlamentarischen Debatte ergebe sich, dass die festgesetzte Maximalstrafe von bis zu zwölf Monaten auch den unbedingten Teil einer teilbedingten Strafe miteinbeziehen könne.
Bundesgerichtsurteil besorgt Parlament
Das sorgt nun für Ängste im Bundeshaus – SVP-Nationalrätin Nina Fehr Düsel befürchtet, dass es sich um eine Aufweichung der bewährten Praxis handle: «Dadurch erfahren mittelschwere bis schwere Freiheitsstrafen eine massive Milderung.» Die Zürcherin hat deshalb im Nationalrat einen entsprechenden Vorstoss eingereicht, der diese Lockerung rückgängig machen soll.
Fehr Düsel möchte das Strafgesetzbuch um eine entsprechende Bestimmung ergänzen: Bei der Gesamtdauer der verordneten Strafe solle nicht zwischen unbedingtem und bedingtem Teil unterschieden werden. Entscheidend solle die Gesamtdauer der angeordneten Strafe sein, so die Zürcherin.
Breite Unterstützung für SVP-Vorstoss
Auf diesem Wege könne sichergestellt werden, dass der Abschreckungseffekt erhalten bleibe. Fehr Düsel ist überzeugt: «Bei Freiheitsstrafen von mehreren Jahren soll eine Verbüssung im Gefängnis zwingend sein, auch im Sinne der Abschreckung.» Das Bundesgericht habe mit diesem Urteil Unsicherheit geschaffen.
Die parlamentarische Initiative der SVP-Nationalrätin erfreut sich breiter Unterstützung – 62 Nationalrätinnen und Nationalräte haben den Vorstoss mitunterzeichnet. Dabei reicht die Liste weit über die SVP-Parteilinien hinaus: Neben der Fraktion der Volkspartei unterstützen beispielsweise auch SP-Nationalrätin Andrea Zryd oder FDP-Nationalrat Matthias Jauslin den Vorstoss. Gleiches gilt für die Mitte-Nationalräte Leo Müller und Thomas Rechtsteiner.